In einem Musterprozess sah das Wiener Handelsgericht eine Minderung um 50 Prozent als gerechtfertigt an
Wien - Die unzureichende Aufklärung des Käufers einer Eigentumswohnung über die Höhe der monatlichen Belastungen rechtfertigt eine Halbierung der Maklerprovision - so lautet das Urteil eines vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) angestrengten Musterprozesses.
Kosten waren um ein Drittel höher
Die Vorgeschichte: Ein Verbraucher hatte über Vermittlung eines Immobilienmaklers eine Eigentumswohnung erworben. Dabei ging der Käufer davon aus, dass die monatlichen Belastungen (Betriebskosten einschließlich Reparaturrücklage) auf Basis der vom Immobilienmakler zur Verfügung gestellten Informationen 87 Euro betragen würden. Nach dem Kauf der Wohnung stellte sich heraus, dass die monatlichen Belastungen tatsächlich um fast ein Drittel höher sind.
In dem Prozess, der vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführt wurde, sah das Handelsgericht Wien (als Berufungsgericht) eine Mäßigung der vereinbarten Provision um die Hälfte als gerechtfertigt an. Begründet wurde dies damit, dass der Immobilienmakler seiner Informationspflicht nach § 30 Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) nicht ausreichend nachgekommen sei.
Informationspflicht verletzt
Der Makler dürfe sich weder allein auf die Auskünfte des Verkäufers noch auf nicht weiter aufgeschlüsselte Überweisungsbelege der monatlich einbezahlten Betriebskosten verlassen. Vielmehr sei er verpflichtet, sich die notwendigen Informationen von sich aus zu beschaffen. Zu dem Zweck habe er dem Verkäufer eine aufgeschlüsselte Vorschreibung abzufordern. Leitet der Makler ohne nähere Überprüfung inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselte Angaben der Verkäuferseite an den Verbraucher weiter, die sich dann als falsch erweisen, so verletze er seine Informationspflicht und der Verbraucher kann ausgehend von § 3 Abs. 4 Maklergesetz eine Mäßigung der Provision verlangen.
Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, zeigt sich in einer Aussendung zufrieden: "Erfreulich ist, dass der vorliegende Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei Verbrauchergeschäften vom Gericht streng bewertet und mit einer Provisionsmäßigung von 50 Prozent sanktioniert wurde." (red)

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