31. Juli 2010
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Der Weg zum Erwerb eines Einfamilienhauses:

1. Kaufanbot:

1.1 Welche Bedeutung hat das Kaufanbot?

Wie jeder Vertrag kommt auch ein Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus durch übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen zustande, wobei die Schriftlichkeit der Erklärungen keine Gültigkeitsvoraussetzung ist; für das Zustandekommen des Kaufvertrags sind daher auch mündliche Erklärungen ausreichend.

 
Die einleitende Willenserklärung heißt Kaufanbot. Es handelt sich hierbei um den Vorschlag, einen Kaufvertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Wenn dieses Kaufanbot hinsichtlich des Hauses und des Kaufpreises sowie der sonstigen Konditionen ausreichend bestimmt ist, sind Sie an dieses Kaufanbot gebunden. Wenn der Verkäufer Ihr Kaufanbot annimmt, kommt der Kaufvertrag bereits zustande. Für die Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch bedarf es jedoch dann noch eines beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags. Vor Abgabe des mündlichen Kaufanbots bzw. Unterfertigung des Kaufanbots ist es daher unbedingt erforderlich, dass Sie die Finanzierung des Kaufpreises geklärt haben und bereits über sämtliche – für Ihre Kaufentscheidung wesentlichen – Informationen hinsichtlich des Hauses verfügen. Sollten Sie noch nicht über alle Informationen verfügen, sollten Sie, dass Kaufanbot diesbezüglich unter die Bedingung der Aufklärung und positiven Prüfung stellen.

Die einleitende Willenserklärung heißt Kaufanbot. Es handelt sich hierbei um den Vorschlag, einen Kaufvertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Wenn dieses Kaufanbot hinsichtlich der Neubauwohnung und des Kaufpreises ausreichend bestimmt ist und auch bereits die vom BTVG geforderten Mindestinhalte enthält, kommt der Kaufvertrag zustande, sobald der Verkäufer Ihr Kaufanbot durch seine Unterschrift annimmt. Für die Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch bedarf es jedoch dann noch eines notariell beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags.

1.2 Welche Voraussetzungen bzw. Informationen hinsichtlich des Hauses sollten vor Unterfertigung des Kaufanbots vorliegen?

–Klärung der Finanzierung;

–Grundbuchauszug (siehe Punkt 1.2.1);

–Widmung der Liegenschaft (siehe Punkt 1.2.2);

–Grundverkehr (siehe Punkt 1.2.3);

–baulicher Zustand des Hauses;

–konsensmäßiger Zustand des Hauses (siehe Punkt 1.2.4)

 

1.2.1 Was verrät ein Grundbuchauszug?

Dem Grundbuchauszug ist zu entnehmen, wem die kaufgegenständliche Liegenschaft gehört und welche bücherlichen Belastungen (Hypotheken, Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtliche Belastungen) bestehen.

Einen Grundbuchauszug erhalten Sie bei jedem Bezirksgericht sowie bei Rechtsanwälten.

1.2.2 Welche Bedeutung hat die Widmung einer Liegenschaft?

Die Widmung der Liegenschaft im Flächenwidmungsplan legt fest, zu welchem Zweck die Liegenschaft genutzt werden darf (Bauland-Wohngebiet, Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Agrargebiet, Grünland, Land- und Forstwirtschaft etc.).

Ferner hat die Widmung auch Bedeutung für die Frage, ob der Erwerb der Liegenschaft einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf (dies ist vor allem der Fall bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften; siehe Punkt 1.2.3).

Auskunft über die Widmung der kaufgegenständlichen Liegenschaft erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt. Die im Grundbuchauszug genannte Widmung der Liegenschaft ist bedeutungslos, entscheidend ist ausschließlich die im Flächenwidmungsplan genannte Widmung.

     
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Quelle: Informationen und Service zum Immobilienrecht von Höhne, In der Maur & Partner